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Satzung
für den Verein zur Förderung des Baus der "Max-Reger-Orgel" in der Kirche St. Michael zu Weiden.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung des Baus der Max-Reger-Orgel in der Kirche St. Michael zu Weiden e. V. (Orgelbauverein St. Michael). Er hat seinen Sitz in Weiden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Aufgabe des Vereins ist es, den Neubau der Max-Reger-Orgel in der Kirche St. Michael zu Weiden zu fördern und die hierfür nötigen Mittel anzusammeln. Diese Aufgabe erfüllt der Verein in enger Abstimmung mit dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde von St. Michael in Weiden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke entsprechend der in § 2 beschriebenen Aufgabenstellung und entsprechend den in § 51 ff. der Abgabenordnung geregelten Vorschriften.
§ 4 Vermögensbildung
- Alle Mittel des Vereins sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anteile vom Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch sonstige Vorteile begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme begründet.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der 1. Vorsitzende oder der von ihm bevollmächtigte 2. Vorsitzende. Soll die Aufnahme abgelehnt werden, bedarf es eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zu Schluss eines Geschäftsjahres möglich ist,
b) durch Ausschluss; der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt; oder
c) durch den Tod oder den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
§ 6 Beiträge
- Die Aufgaben des Vereins werden insbesondere durch Beitragsleistungen der Mitglieder und durch Spenden finanziert.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (§9)
- Der erweiterte Vorstand (§10)
- Die Mitgliederversammlung (§11)
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende vorzeitig aus, wird von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.
- Die beiden Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte des Vereins und vertreten diesen gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden oder im Fall von dessen Verhinderung tätig werden darf.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus 9 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden und 7 Beisitzern.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Der erweiterte Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schatzmeister und einen Schriftführer.
- Scheidet der Schatzmeister, Schriftführer oder ein Beisitzer vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlzeit einen Nachfolger berufen.
- Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die in dieser Satzung angegebenen Ziele verwirklicht werden. Er berät über alle für den Verein wichtigen Angelegenheiten.
Ihm obliegt insbesondere:
a) Verteilung der anfallenden Aufgaben
b) Aufstellung einer Vereinsordnung
c) Ausschluss von Mitgliedern; dem Ausgeschlossenen steht jedoch die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
d) Die Geschäftsführung, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte.
- Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins. Er hat insbesondere die Vereinsbeiträge rechtzeitig einzuziehen und nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang.
- Auszahlungen für Vereinszwecke bis 1.000,-- Euro kann er selber, darüber hinaus nur auf Zahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausführen. Auszahlungen über 10.000,-- Euro bedürfen neben der Zahlungsanordnung des Vorsitzenden eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere den erweiterten Vorstand zu wählen, die Tätigkeitsberichte vom Vorsitzenden und vom Kassier entgegenzunehmen, die Jahresrechnung durch 2 gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen, die Jahresrechnung zu genehmigen, das Arbeitsprogramm zu beraten und den geschäftsführenden Ämtern Entlastung zu erteilen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt wird oder der erweiterte Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch den Schriftführer einberufen. Die schriftliche Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
- Jedes in der Versammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten; ansonsten ist eine Vertretung nicht zulässig.
- Anträge sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
- Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Art der Abstimmung entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, die Mitgliederversammlung selbst.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung. Die entsprechenden Beschlüsse müssen mit zwei Drittel der Stimmen gefasst werden.
- Von einer Satzungsänderung darf die Gemeinnützigkeit nicht betroffen sein.
- Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsmögen nach Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael, mit der Auflage, es gesondert zu verwalten und ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 13 Niederschriften der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsmitglieder bei der Gründungsversammlung am 16.03.2004 in Kraft.
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